Pflegestufe
Informationen über Pflegestufen
Voraussetzung für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit:
Pflegebedürftigkeit wird anerkannt, wenn der Patient Hilfe bei folgenden Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt:
- Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
- hauswirtschaftliche Versorgung
Die Zuordnung in eine Pflegestufe wird durch die Voraussetzung, die Häufigkeit und den zeitlichen Aufwand bestimmt.
Die Pflegebedürftigkeit wird in folgende Pflegestufen unterteilt:
Der Zeitaufwand, den eine angehörige Person für die erforderliche Hilfe bei der Grundpflege, Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wird wie folgt gegliedert:
| Pflegestufe | Pflegebedarf |
| Pflegestufe 1 | Erheblicher Pflegebedarf: Täglich mindestens 90 Minuten Hilfebedarf, wobei der Grundpflegebedarf überwiegt. Grundpflege mindestens einmal am Tag. |
| Pflegestufe 2 | Schwerer Pflegebedarf: Täglich mindestens 180 Minuten Hilfebedarf, bei einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten am Tag |
| Pflegestufe 3 | Schwerster Pflegebedarf: Täglich mindestens 300 Minuten Hilfebedarf, bei einem Grundpflegebedarf von mindestens 240 Minuten am Tag. |
Härtefallregelung:
Ein Härtefall kann vorliegen, wenn der Hilfebedarf das Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt. Im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflege kann in diesem Fall die Pflegekasse weitere Leistungen gewähren.